Bis zu welcher Laufleistung kann noch auf Neuwagenbasis abgerechnet werden? Grundsätzlich gilt ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von bis zu 1.
000 km noch als Neuwagen. In Ausnahmefällen kann diese Grenze auf 3.000 km erweitert werden. Das Oberlandesgericht Hamm betonte in dieser Entscheidung, dass es für eine weitere Ausdehnung der Grenze keinen Anlass gebe.