Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin als Erbin den Zugang zum Facebook-Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten ihrer verstorbenen Tochter, die unter bisher ungeklärten Umständen verunglückte. Der Teenager wurde in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn überfahren und verstarb kurz darauf im Krankenhaus. Nach dem Tod der Minderjährigen versetzte Facebook ihren Account in den sog. Gedenkzustand, wodurch ein Zugang zu diesem nicht mehr möglich ist. Die Mutter der Verstorbenen erhoffte sich durch den Zugang zu dem Benutzerkonto herauszufinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Suizid handelte.
Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Mutter keinen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter habe. Grund dafür sei das in § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz normierte Fernmeldegeheimis, wonach der Übergang von geschützten Daten an die Erben nicht erlaubt ist.
Normen: § 1922 BGB, § 88 Abs. 3 TKG