Laienprivileg. Journalisten kleiner, regionaler Internetzeitungen müssen daher zwar generell prüfen, ob die von ihnen übernommenen Zitate der Wahrheit entsprechen. Sie müssen jedoch nicht alle im Zitat behaupteten Tatsachen überprüfen, sofern ihnen nicht Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen müssten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn bekannt ist, dass der Zitierte üblicherweise für eine ganz andere als die im Zitat vertretene Politikrichtung einsteht.
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1