Im vorliegenden Fall veröffentlichte der Anspruchsteller auf seiner Website einen Link zu einer fremden Internetseite, auf der eine Architekturfotografie zu sehen war. Diese war dort ohne Einwilligung des Urhebers in umgestalteter Form publiziert worden.
Das Landgericht Hamburg kam zu der Entscheidung, dass es sich bei der Verlinkung um eine eigene öffentliche Wiedergabe der umgestalteten Fotografie handelt. Erfolgt die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht, wird vermutet, dass der Linksetzer volle Kenntnis von der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis hat. Der Antragsgegner, der auf seiner Website entgeltlich Lehrmaterial anbietet, hat also mit der Linksetzung die Urheberrechte des Architekturfotografen verletzt.
Normen: § 19a UrhG, § 23 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG