Der Bundesgerichtshof bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgericht Bremen und damit die Unwirksamkeit zweier Preisklauseln von Eventim. Der Onlineanbieter für Veranstaltungstickets darf seinen Kunden keine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro für das Selbstausdrucken von Tickets, die ihnen von Eventim zuvor elektronisch übermittelt wurden, in Rechnung stellen. Auch die Gebühr für einen angeblichen Premiumversand in Höhe von 29,90 Euro ist unzulässig, da Eventim vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen hat, die einen besonderen Geschäftsaufwand für diese Versandart belegen könnten.