Eine Buchmacherin, die gewerbsmäßig Pferdewetten im Internet veranstaltet und vermittelt, erhob Popularklage gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu den Bestimmungen des GlüStV, der ihrer Meinung nach verfassungswidrig ist. Die Regelungen seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Zudem werde die Berufsfreiheit der Buchmacher verletzt. Insbesondere wendete sie die Buchmacherin gegen das Einsatzlimit und das Verrechnungsverbot bei Pferdewetten im Internet. Darüber hinaus würden gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel Spielhallen und Sportwetten, privilegiert.
Die Klage wurde abgewiesen. Aus Gründen des Allgemeinwohls sind die angegriffenen Bestimmungen gerechtfertigt sowie verhältnismäßig. Die Regelungen haben die Funktion, die Glücksspielsucht einzudämmen oder ganz zu vermeiden und dienen außerdem dem Jugendschutz und dem Schutz vor Betrug und Kriminalität. Die Individualinteressen der Buchmacher wiegen nicht schwerer als das Interesse der Allgemeinheit, weswegen keine Verletzung der Berufsfreiheit vorliegt.
Normen: § 25 Abs. 3 RennwLottG, Art. 101 BV, Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV