Internetanbieter müssen zumindest eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anbieten. Beklagt war im vorliegenden Fall ein Online-Anbieter von Flugreisen. Die Klägerin bestritt die Zumutbarkeit der von der Beklagten angebotenen Zahlungsmethode der Sofortüberweisung, bei der eine sog. Einmal-PIN und -TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes eingegeben werden muss. Darin sah die Klägerin die Gefahr des Missbrauchs. Das Landgericht Frankfurt am Main teilte diese Auffassung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah dies jedoch anders. Solange keine kokreten Missbrauchsgefahren nachgewiesen werden, stehe die Zumutbarkeit der Sofortüberweisung nicht in Frage. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargestellt, inwiefern ihre Daten durch diese Bezahlmethode gefährdet seien.
Normen: § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 2 UKlaG, § 7 UKlaG, § 66 ZPO