Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover klargestellt, dass diese, in vielen Branchen übliche Praxis, nicht mit dem Recht vereinbar ist. Gerade bei Mietwagen, Hotels, Telekommunikationsfirmen oder Reisebüros ist diese Form der Datenerfassung durchaus üblich. Vor diesem Hintergrund untersagte die Datenschutzaufsichtsbehörde einer Autotransportfirma die Speicherung von eingescannten Personalausweisen der Fahrer, wogegen die Firma erfolglos klagte.
Das Gericht wies darauf hin, dass Unternehmen zwar die Vorlage des Ausweises verlangen können und die Daten notieren dürfen, ein scannen und speichern jedoch rechtswidrig ist. Denn dabei handelt es sich um eine unzulässige automatisierte Speicherung personenbezogener Daten, welche einen schweren Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellt. Auch eine Einwilligung in diese Form der Datenerhebung durch den Ausweisinhaber ist nicht möglich, zumal das Gesetz keine Möglichkeit der Einwilligung vorsieht.
Die Aufsichtsbehörde durfte diese Form der Datenerhebung folglich untersagen.
Normen: §§ 1 I S.2, 14 ff. PAuswG, §§ 28 I Nr.2, 38 V S.2 BDSG