Auf diesen Umstand wies das OLG in Düsseldorf hin und führte aus, dass Portalbetreiber zwar nicht dazu verpflichtet sind, Angaben gewerblicher Anbieter schon vor der Einstellung in das Portal auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Auch müssen sie nicht ohne Hinweise für einen Verstoss die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für das Impressum überprüfen.
Die zur Verfügung gestellten Eingabemasken müssen jedoch den Nutzern eine rechtlich korrekte Eingabe ermöglichen.