Besucher der durchaus gebräuchlichen Internetseite "wetteronline.de" wurden bei der versehentlichen Eingabe von "wetteronlin.de" nicht mit Informationen über die Witterung versorgt, sondern stattdessen auf eine Werbeseite für eine private Krankenversicherung weitergeleitet. Wie schon die vorab entscheidenden Gerichte, bewertete auch der Bundesgerichtshof diese "Tippfehler-Domain" als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Demnach stellt ein Abfangen der Kunden, mittels einer solchen Domain, eine unlautere Behinderung derselbigen dar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Nutzer nicht auf der sich öffnenden Internetseite sofort und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf "wetteronline.de" befindet.
Die bloße Registrierung einer solchen "Tippfehler-Domain" verstößt hingegen nicht gegen die Wettbewerbsbestimmungen, zumal auch eine legale Nutzung solcher Domains denkbar ist.