Der Betroffene beanstandete, dass bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Ergebnisse wie Machenschaften, Betrug und Immobilienbetrug in den Suchergebnissen erschienen. Als Folge daraus würde bei Informationssuchenden der Eindruck erweckt, er wäre Beteiligter an solchen Machenschaften, weshalb er um gerichtlichen Schutz ersuchte.
Das Gericht wollte seinem Anliegen jedoch nicht statt geben und führte aus, dass bei Suchmaschinen funktionsbedingt fremde Inhalte zusammen getragen werden. Dabei würde sich die Suchmaschine die Suchergebnisse nicht wie ein Presseorgan zu eigen machen. Googles Tätigkeit würde sich mit der Suche erschöpfen, was dem durchschnittlichen Nutzer auch ersichtlich sein würde. Unabhängig davon würde es sich bei den betroffenen Suchergebnissen lediglich um Meinungsäußerungen handeln. Darüber hinaus würde im vorliegenden Sachverhalt dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit mehr Gewicht zukommen als dem allgemeinen_Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.