Beschwerde führte eine Firma, nachdem sich eine wichtige Festplatte im Rahmen einer Beschlagnahme für drei Tage im Gewahrsam der Polizei befunden hatte.
Wie das Gericht feststellte muss auch bei der Sichtung und Beweissicherung von Firmendaten auf das für den Betroffenen mildeste Mittel zurückgegriffen werden. Wenn es sich, wie im vorliegenden Sachverhalt, um eine fest eingebaute Festplatte mit nur geringen Datenmengen handelt, hätte die Polizei auch die Möglichkeit vor Ort eine Kopie des betroffenen Datenträgers zu erstellen. So könnte eine Störung des Geschäftsbetriebes gering gehalten werden. Erforderlich ist dabei aber das Einverständnis des Beschuldigten. Eine Beschlagnahme von drei Tagen sei vorliegend aber auf jeden Fall unverhältnismäßig gewesen.
Weiter führte das Gericht aus, dass eine Beschlagnahme von Datenträgern aber auch weiterhin grundsätzlich möglich ist.