Das Recht der Beschwerde kann auch einer Person seines Vertrauens zustehen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Maßgeblich ist, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient.
Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt.