Bislang galt, dass die geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verboten ist, wodurch die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend ausgeschlossen wurde. Der BGH entschied aber jetzt, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung gegeben werden muss.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so das dieses Recht auch die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu bereiten, ist als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu sehen.