Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, er bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung veranlasst wurde. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse ist nicht erheblich. Weiter kann eine Ehe auch aufgehoben werden, wenn der Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist oder beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung begründen wollen.
Wurde eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, im EU-Ausland mit einem gerichtlichen Dispens nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen, so kann die Ehe in Deutschland im Regelfall nicht aufgehoben werden, weil die ansonsten verletzten Rechte der Ehegatten auf Freizügigkeit und Arbeitnehmerfreizügigkeit eine schwere Härte darstellen können.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a M 5 UF 97 19 vom 28.08.2019