Dies ergebe sich aus dem Laienerwerbsverbot des § 10 HWG. Dasselbe gelte für in der Apotheke selbsthergestellte sog. Rezeptur- und Defekturarzneimittel. Auch die Nutzung des Namens eines Medikamentenwirkstoffs im Domainnamen der Homepage stelle nicht nur eine bloße Unternehmenswerbung, sondern eine produktbezogene Werbung i.S.v. § 10 HWG dar und sei daher unzulässig.