Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abmahnen darf. Mitbewerbern stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Dies ergebe sich aus den Artikeln 77 bis 84 der Verordnung, die insofern abschließend seien.
Normen: DSGVO Art. 77 bis 84