Im vorliegenden Fall bot ein Onlinehändler seinen deutschen Kunden die Zahlung per Lastschrift an. Eine Abbuchung von einem ausländischem Konto war jedoch nicht möglich Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Onlinehändler den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen darf. Schließlich ermögliche die SEPA-Verordnung eine freie Kontowahl innerhalb des EU-Auslands.
Normen: Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO