Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte mit seiner Unterlassungsklage gegen Vodafone in zweiter Instanz. Das Oberlandesgericht München kam zu der Überzeugung, dass eine Umzugskündigung für Internet- oder Kabelverträge erst ab dem Umzugsdatum möglich sei. Das Sonderkündigungsrecht gelte erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Umzug des Verbrauchers. Kunden müssen also nach Ausübung des Sonderkündigungsrecht noch drei Monate weiter zahlen.