Fraglich blieb nach Eintritt des Erbfalls jedoch, ob die Ehefrau befreite oder nicht befreite Vorerbin wurde. Die Ehefrau vertrat die Auffassung, dass der im Testament niedergelegte Wunsch, sie möge noch lange leben, als Anordnung einer befreiten Vorerbschaft zu verstehen sei.
Diese Meinung teilte das Oberlandesgericht München jedoch nicht. Die Formulierung sei neutral. Da eine Testamentsauslegung nicht darauf schließen lasse, dass der Erblasser eine befreite Vorerbschaft gewollt hatte, sei die Ehefrau lediglich nicht befreite Vorerbin geworden.