Im vorliegenden Fall setzte ein Ehepaar ihre Kinder als gleichberechtigte Erben ein. Eines der Kinder erhielt zu Lebzeiten der Eltern einen hohen Geldbetrag und durfte Räumlichkeiten seiner Eltern für seine Tätigkeit als Heilpraktiker kostenfrei nutzen. Außerdem wohnte der bevorzugte Sohn jahrelang kostenlos in der Wohnung seiner Eltern. Zudem flossen ihm Mieteinnahmen zu, die eigentlich seinen Eltern zustanden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass den Geschwistern des bevorzugten Kindes ein Ausgleichsanspruch zusteht. Dieser erstreckt sich auf alle erhaltenen Zuwendungen bis auf das kostenfreie Wohnen in der elterlichen Wohnung.