Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Sohn enterbt, da sich dieser ihm gegenüber wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht hatte. Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Enkel des Erblassers dennoch pflichtteilsberechtigt ist. Der Erblasser hatte in seinem Testament nicht bestimmt, dass auch Abkömmlinge seines Sohnes von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollten. Die Enterbung des Sohnes wirkte sich daher nicht auf das Pflichtteilsrecht des Enkels aus.
Normen: §§ 1938, 2303, 2325, 2333 ff. BGB; §§ 54 ff. PStG