Verjährung der Pflichtteilsansprüche nach Feststellung der Vaterschaft

Die Vaterschaft muss im Erbfall innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Abstammung des Klägers vom Erblasser erst sieben Jahre nach Eintritt des Erbfalls rechtskräftig festgestellt, so dass der Kläger erst dann seine Pflichtteilssansprüche geltend machen konnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Ansprüche des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Erbfall. Die Erben, die sich auf die Verjährung der Ansprüche berufen haben, hätten dadurch auch nicht arglistig gehandelt, da sie den Kläger nicht vorsätzlich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten hatten.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 7 U 151 16 vom 01.12.2017
Normen: § 2329 BGB, § 2332 BGB
[bns]