Widerruf der Kontovollmacht des Miterben

Die Bank muss nicht autorisierte Zahlungsvorgänge erstatten.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine beiden Kinder als Erben eingesetzt. Darüber hinaus hatte der Erblasser seinem Sohn eine Vollmacht erteilt, mit der dieser auch nach dem Tod seines Vater über dessen Bankkonto verfügen können sollte. Die Tochter des Erblassers widerrief diese Kontovollmacht nach dem Tod ihres Vaters ausdrücklich gegenüber der Bank. Obwohl die Bank den Widerruf bestätigt hatte, ließ sie Verfügungen des Bruders über das Nachlasskonto zu.

Das Landgericht Aachen kam zu der Entscheidung, dass die Bank die ohne die Zustimmung der Tochter getätigten Zahlungsvorgänge erstatten muss. Miterben können grundsätzlich ausschließlich gemeinsam über ein Konto verfügen. Anders liegt der Sachverhalt, wenn ein Miterbe eine Kontovollmacht hat. Im vorliegenden Fall wurde die Kontovollmacht des Sohnes jedoch wirksam widerrufen.
 
LG Aachen, Urteil LG Aachen 1 O 138 16 vom 18.01.2018
Normen: § 675 u S. 2 BGB, § 2040 BGB
[bns]