Auch formunwirksame Testamente können zur Willenserforschung beitragen

Bei der Auslegung eines Testaments können andere formunwirksame Testamente berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall gingen die als Erben eingesetzten Organisationen nicht namentlich aus dem Testament der Erblasserin hervor. In einem weiteren Testament, das jedoch nicht von der Erblasserin unterschrieben wurde, wurden die als Erben eingesetzten Organisationen aufgelistet. Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass auch ein solches formunwirksames Testament im Wege der Testamentsauslegung berücksichtigt werden und somit das wirksame Testament ergänzen könne. Entscheidend sei dabei, dass aus dem wirksamen Testament eindeutig hervorging, dass die Erblasserin die Organisationen als Erben einsetzten wollte.
 
KG, Urteil KG 26 W 45 16 vom 12.12.2017
Normen: § 2247 BGB
[bns]